2. Sachliche Zuständigkeit Fraglich ist mit Blick auf die Eintretensvoraussetzungen, ob das Enteignungsgericht zur Genehmigung einer im kommunalen enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 EntG festgesetzten Enteignungsentschädigung sachlich zuständig ist. 2.1. Sachliche Zuständigkeit nach § 68 Abs. 2 EntG Nach der Ansicht der Enteignerin ergibt sich die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts aus § 68 Abs. 2 EntG; dieser lautet wie folgt: