Gemäss § 47 Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sinngemäss für das Verfahren vor dem Steuerund Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht). Nach § 16 Abs. 2 VPO wendet das Enteignungsgericht das Recht von Amtes wegen an und prüft insbesondere auch die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Entsprechend § 1 Abs. 3 lit. e VPO entscheidet die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid.