§ 79 Abs. 1 EntG knüpft die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts an zwei Tatbestandselemente, zum einen an ein vorbestehendes Enteignungsverfahren («nach Einleitung des Enteignungsverfahrens») und zum andern an eine schriftliche und «ausserhalb des Verfahrens» zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung für die Landabtretung bzw. Enteignung. § 79 EntG trägt die Überschrift (Marginalie) «Verständigung ausserhalb des Verfahrens» [Kursivdruck hinzugefügt]. Aus der systematischen Stellung von § 79 EntG und aus dessen Überschrift ergibt sich, dass mit der Wendung «ausserhalb des Verfahrens» ausserhalb eines enteignungsgerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung einer Enteignungs-