Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Genehmigung nach § 68 Abs. 2 EntG verlangt als Tatbestandselemente das Vorhandensein eines «bisherigen Verfahrens» und einer «Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung. «Bisheriges Verfahren» im Sinne von § 68 Abs. 2 EntG bezieht sich allein auf ein vorbestehendes (d.h. bisheriges) Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung vor dem Enteignungsgericht. (E. 2.1)