{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-5_2017-03-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=230f7261-565e-4f23-9f48-5447cdd7b572&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "21c87d4c3f025be31a0ed1e7c734d4f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-5_2017-03-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b2fe1d79-a860-470b-a830-02f290af7dd6", "Checksum": "50bb04b43a219412007ba877774c8dd5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 17 5", "600 2017 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 02.03.2017 600 17 5 (600 2017 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 02.03.2017 600 17 5 (600 2017 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 02.03.2017 600 17 5 (600 2017 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genehmigung der Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:40:26", "Checksum": "455ab3b822633294945f7c15d993dea9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 02.03.2017 600 17 5 (600 2017 5)\nRegeste:\nGenehmigung der Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nN:\\Enteignungsgericht\\Internet\\Rechtsprechung im Internet\\Urteile Swisslex ab Mai 2015\\nächste Meldung an Swisslex\\2017-03-02_EntGer_1.docx\n-5-\n\nleitung des Enteignungsverfahrens» bezieht sich folglich auf das vom jeweiligen Gemeinwesen\neingeleitete Enteignungsverfahren. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 hat die Enteignerin das\nabgekürzte enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Abs. 1 in Verbindung\nmit § 41 EntG angeordnet und damit ein (kommunales) Enteignungsverfahren eingeleitet. Die\nVoraussetzung eines vorbestehenden Enteignungsverfahrens («nach Einleitung des Enteignungsverfahrens») ist demnach erfüllt.\n\nWie bereits erwähnt, scheitert eine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts nach § 79 Abs. 1\nEntG am offensichtlichen Fehlen einer Verständigung über die Enteignungsentschädigung.\n\n2.3 Fazit\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass das Enteignungsgericht zur Genehmigung der vorliegend hoheitlich festgesetzten Enteignungsentschädigung von Fr. 40.00 pro Quadratmeter sachlich nicht zuständig ist, da offensichtlich weder eine Vereinbarung i.S.v. § 68 Abs. 2 EntG noch\neine Verständigung über die Entschädigung i.S.v. § 79 Abs. 1 EntG vorliegt. Auf das Gesuch\nder Enteignerin vom 16. Februar 2017 ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.\n\nDie von der Enteignerin eingereichte Verfügung vom 16. Januar 2017 ist kein genehmigungsbedürftiges bzw. genehmigungsfähiges Tatbestandsobjekt nach den §§ 68 Abs. 2 bzw. 79\nAbs. 1 EntG.\n\nN:\\Enteignungsgericht\\Internet\\Rechtsprechung im Internet\\Urteile Swisslex ab Mai 2015\\nächste Meldung an Swisslex\\2017-03-02_EntGer_1.docx\n-6-\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\n\nWie bereits erwähnt gelten für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht die Bestimmungen\nder Verwaltungsprozessordnung (VPO) sinngemäss. Nach § 20 Abs. 4 VPO werden Gemeinden keine Verfahrenskosten auferlegt. Nach § 71 Abs. 1 EntG dagegen hat die Enteignerin,\nalso die Einwohnergemeinde A.____, die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren\nzu tragen. Zur Lösung dieses positiven Normenkonflikts hält § 47 Abs. 3 EntG fest, dass die\nBestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) nur gelten, soweit das Enteignungsgesetz (EntG) keine Spezialregelung enthält. Da der eingangs erwähnte § 71 Abs. 1 EntG die\nKostentragung für das enteignungsgerichtliche Enteignungsverfahren regelt, gelangen Bestimmungen der VPO zur Kostentragung vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 3.1). Die Enteignerin hat deshalb die\nVerfahrenskosten zu tragen. Der gerichtsübliche Tarif für einen einfachen Nichteintretensentscheid beträgt Fr. 100.00 bis Fr. 300.00. Angesichts des mit der für einen Nichteintretensentscheid umfangreichen Begründung verbundenen Aufwands rechtfertigt es sich vorliegend, die\nVerfahrenskosten in Anlehnung an § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte\nvom 15. November 2010 (GebT, SGS 170.31) i.V.m. § 4 Abs. 1 GebT auf Fr. 300.00 festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a GebT). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 sind von der\nEnteignerin zu tragen.\n\n3.2 Parteikosten\n\nDa die Enteigneten nicht anwaltlich vertreten sind, besteht von vornherein kein Anspruch auf\neine Parteientschädigung (vgl. § 71 Abs. 2 EntG). Die ausserordentlichen Kosten sind folglich\nwettzuschlagen.\n\nN:\\Enteignungsgericht\\Internet\\Rechtsprechung im Internet\\Urteile Swisslex ab Mai 2015\\nächste Meldung an Swisslex\\2017-03-02_EntGer_1.docx\n-7-\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Enteignerin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 zu\ntragen.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nMitteilung an die Parteien.\n\nAbteilung Enteignungsgericht\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Thomas Kürsteiner, MLaw\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, gerechnet seit Zustellung, beim Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofstrasse 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden.\n\nN:\\Enteignungsgericht\\Internet\\Rechtsprechung im Internet\\Urteile Swisslex ab Mai 2015\\nächste Meldung an Swisslex\\2017-03-02_EntGer_1.docx\n"}