{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-5_2017-03-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=230f7261-565e-4f23-9f48-5447cdd7b572&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "21c87d4c3f025be31a0ed1e7c734d4f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-5_2017-03-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b2fe1d79-a860-470b-a830-02f290af7dd6", "Checksum": "50bb04b43a219412007ba877774c8dd5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 17 5", "600 2017 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 02.03.2017 600 17 5 (600 2017 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 02.03.2017 600 17 5 (600 2017 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 02.03.2017 600 17 5 (600 2017 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genehmigung der Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:40:26", "Checksum": "455ab3b822633294945f7c15d993dea9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 02.03.2017 600 17 5 (600 2017 5)\nRegeste:\nGenehmigung der Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nbleibt, was die beiden erwähnten Tatbestandselemente genau bedeuten. § 68 Abs. 2 EntG\nsteht unter dem Titel «3.2 Verfahren und Feststellung der Entschädigung». Die Normen dieses\nTitels regeln das enteignungsgerichtliche Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung (vgl. §§ 47 ff. EntG). Aus der systematischen Stellung von § 68 Abs. 2 EntG ergibt\nsich damit, dass das Tatbestandselement «bisheriges Verfahren» nicht irgendein bisheriges\nVerfahren (z.B. kommunales Plangenehmigungsverfahren) meinen kann, sondern eng auszulegen ist. «Bisheriges Verfahren» im Sinne von § 68 Abs. 2 Enteignungsgesetz bezieht sich damit\nallein auf ein vorbestehendes (d.h. bisheriges) Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung vor dem Enteignungsgericht. Ein solches hat in der vorliegenden Angelegenheit\nzum Zeitpunkt der Gesuchstellung durch die Enteignerin nicht bestanden. Entsprechend fehlt es\nan einer wesentlichen Tatbestands- und infolgedessen auch an einer Eintretensvoraussetzung.\n\nAuch die zweitgenannte Tatbestandsvoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. So enthalten die\nvon der Enteignerin eingereichten Unterlagen offensichtlich keine «Vereinbarung» über die im\nGegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung, sondern lediglich Erklärungen\nsämtlicher Mitglieder der von der Enteignung betroffenen Erbengemeinschaft, dass sie mit der\nin der Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017 festgesetzten Enteignungsentschädigung in der Höhe von Fr. 40.00 pro Quadratmeter und den weiteren Bedingungen der Enteignung einverstanden seien. Dass sich die Enteigneten explizit mit der Verfügung einverstanden\nerklären, stellt den Inhalt der Verfügung allerdings nicht «plötzlich» auf das Fundament einer\nVereinbarung. Der Sachverhalt ist vielmehr mit jenem vergleichbar, in welchem der Adressat\neiner Verfügung der verfügenden Behörde noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erklärt, kein\nRechtsmittel zu ergreifen, und damit implizit sein Einverständnis mit der Verfügung zum Ausdruck bringt. Verstreicht die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird die Verfügung rechtskräftig. Die\nvorliegend interessierende Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017 ist sämtlichen Enteigneten persönlich bis spätestens 19. Januar 2017 zugestellt worden (vgl. Sendungsverfolgungen der Schweizerischen Post). Die 10-tägige Rechtsmittelfrist ist damit spätestens am\n30. Januar 2017 abgelaufen. Da die Enteigneten innert dieser Frist – wie bereits erwähnt – kein\nRechtsmittel ergriffen haben, ist die Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017, worin die\nModalitäten der Enteignung und insbesondere die Enteignungsentschädigung festgesetzt worden sind, rechtskräftig geworden. Rechtliches Fundament der Entschädigung ist damit die Verfügung vom 16. Januar 2017, eine Vereinbarung der Parteien ist jedenfalls nicht auszumachen.\n\nN:\\Enteignungsgericht\\Internet\\Rechtsprechung im Internet\\Urteile Swisslex ab Mai 2015\\nächste Meldung an Swisslex\\2017-03-02_EntGer_1.docx\n-4-\n\nIn Ermangelung eines «bisherigen Verfahrens» vor dem Enteignungsgericht und aufgrund des\noffensichtlichen Fehlens einer «Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu\nbezahlende Entschädigung ist das Enteignungsgericht zur Genehmigung der vorliegend infrage\nstehenden Entschädigung von Fr. 40.00 pro Quadratmeter nicht nach § 68 Abs. 2 EntG zuständig.\n\n2.2 Sachliche Zuständigkeit nach § 79 Abs. 1 EntG\n\nFraglich könnte sein, ob sich eine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts aus einer anderen als\nder von der Enteignerin angerufenen Bestimmung ergibt. Als solche könnte § 79 Abs. 1 EntG\ninfrage kommen, der wie folgt lautet:\n\nDie nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb des Verfahrens zustandegekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form und der Genehmigung durch das\nEnteignungsgericht (§ 68 Abs. 2). [Fettdruck hinzugefügt]\n\n§ 79 Abs. 1 EntG knüpft die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts an zwei Tatbestandselemente, zum einen an ein vorbestehendes Enteignungsverfahren («nach Einleitung des Enteignungsverfahrens») und zum andern an eine schriftliche und ausserhalb des Verfahrens zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung für die Landabtretung bzw. Enteignung.\nWie bereits dargelegt worden ist, fehlt es vorliegend offensichtlich an einer «Verständigung»\nbzw. Vereinbarung der Parteien (vgl. E. 2.1 hiervor). Basis der Entschädigung bildet vielmehr\ndie Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017.\n\nDennoch ist im Sinne eines Obiter Dictum zu klären, ob ein kommunales enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren, wie es die Enteignerin durchgeführt hat, unter die erstgenannte Tatbestandsvoraussetzung fällt. § 79 Abs. 1 EntG steht wie schon § 68 Abs. 2 EntG\nunter dem Titel «3.2 Verfahren und Feststellung der Entschädigung». Wie bereits erwähnt, regeln die Normen dieses Titels das enteignungsgerichtliche Verfahren zur Festsetzung einer\nEnteignungsentschädigung. § 79 EntG trägt allerdings die Überschrift (Marginalie) «Verständigung ausserhalb des Verfahrens» [Kursivdruck hinzugefügt]. Aus der systematischen Stellung\nvon § 79 EntG und aus dessen Überschrift ergibt sich demnach, dass mit der Wendung «ausserhalb des Verfahrens» ausserhalb eines enteignungsgerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung gemeint ist. Die Tatbestandsvoraussetzung «nach Ein-\n\n"}