{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-5_2017-03-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=230f7261-565e-4f23-9f48-5447cdd7b572&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "21c87d4c3f025be31a0ed1e7c734d4f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-5_2017-03-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b2fe1d79-a860-470b-a830-02f290af7dd6", "Checksum": "50bb04b43a219412007ba877774c8dd5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 17 5", "600 2017 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 02.03.2017 600 17 5 (600 2017 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 02.03.2017 600 17 5 (600 2017 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 02.03.2017 600 17 5 (600 2017 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genehmigung der Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:40:26", "Checksum": "455ab3b822633294945f7c15d993dea9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 02.03.2017 600 17 5 (600 2017 5)\nRegeste:\nGenehmigung der Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 2. März 2017 (600 17 5)\n\nFormelle Enteignung\n\nGenehmigungspflicht durch das Präsidium des Enteignungsgerichts: Eine in einem\nkommunalen Plangenehmigungsverfahren festgesetzte Enteignungsentschädigung ist\nnicht genehmigungspflichtig.\n\nErläuterung der Bestimmungen in §§ 68 Abs. 2 und 79 Abs. 1 EntG.\n\nDie Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Genehmigung nach § 68 Abs. 2 EntG verlangt als Tatbestandselemente das Vorhandensein eines «bisherigen Verfahrens» und einer\n«Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung.\n«Bisheriges Verfahren» im Sinne von § 68 Abs. 2 EntG bezieht sich allein auf ein vorbestehendes (d.h. bisheriges) Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung vor\ndem Enteignungsgericht. (E. 2.1)\n\n§ 79 Abs. 1 EntG knüpft die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts an zwei Tatbestandselemente, zum einen an ein vorbestehendes Enteignungsverfahren («nach Einleitung des\nEnteignungsverfahrens») und zum andern an eine schriftliche und «ausserhalb des Verfahrens» zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung für die Landabtretung\nbzw. Enteignung. § 79 EntG trägt die Überschrift (Marginalie) «Verständigung ausserhalb\ndes Verfahrens» [Kursivdruck hinzugefügt]. Aus der systematischen Stellung von § 79 EntG\nund aus dessen Überschrift ergibt sich, dass mit der Wendung «ausserhalb des Verfahrens»\nausserhalb eines enteignungsgerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung gemeint ist.\nKreuzbodenweg 1, Postfach\n4410 Liestal\n\nTelefon 061 552 57 83\nPostkonto 40-140-4\nDossier 600 17 5\n\nPräsidialentscheid\nvom 2. März 2017\n\nParteien Einwohnergemeinde A.____, vertreten durch den Gemeinderat,\nEnteignerin\n\ngegen\n\nErbengemeinschaft B.____, als\n1. a.____, Enteignete\n2. b.____, Enteignete\n3. Erbengemeinschaft C.____, als\n3.1 c.____, Enteignete\n3.2 d.____, Enteignete\n4. Erbengemeinschaft D.____, als\n4.1 e._____, Enteignete\n\nGegenstand Genehmigung der Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nEs wird verwiesen auf die Eingabe der Enteignerin vom 16. Februar 2017 (Protokollauszug\nder Gemeinderatssitzung vom 13. Februar 2017) sowie die Eingabe der Enteignerin vom\n22. Februar 2017 (Kurzbrief) inklusive Beilagen und festgestellt, dass die Enteignerin den\nPräsidenten der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts um Genehmigung der im kommunalen enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren festgesetzten Enteignungsentschädigung für die Inanspruchnahme bzw. Enteignung von Parzelle\nNr. 87 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde A.____ ersucht.\n-2-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\nGemäss § 47 Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410)\ngelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sinngemäss für das Verfahren vor dem Steuerund Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht). Nach\n§ 16 Abs. 2 VPO wendet das Enteignungsgericht das Recht von Amtes wegen an und prüft insbesondere auch die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Entsprechend § 1 Abs. 3\nlit. e VPO entscheidet die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid.\n\n2. Sachliche Zuständigkeit\n\nFraglich ist mit Blick auf die Eintretensvoraussetzungen, ob das Enteignungsgericht zur Genehmigung einer im kommunalen enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach\n§ 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 EntG festgesetzten Enteignungsentschädigung sachlich\nzuständig ist.\n\n2.1. Sachliche Zuständigkeit nach § 68 Abs. 2 EntG\n\nNach der Ansicht der Enteignerin ergibt sich die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts aus\n§ 68 Abs. 2 EntG; dieser lautet wie folgt:\n\nDie während des bisherigen Verfahrens zustandegekommenen Verienbarungen [recte: Vereinbarungen] unterliegen\nseiner [des Enteignungsgerichts] Genehmigung. Es kann die Entschädigungen unabhängig von einer solchen Vereinbarung festsetzen, wenn der Enteignete durch diese offensichtlich benachteiligt würde. [Fettdruck hinzugefügt]\n\nDie Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Genehmigung nach § 68 Abs. 2 EntG verlangt\nals Tatbestandselemente das Vorhandensein eines «bisherigen Verfahrens» und einer «Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung. Zu klären\n\nN:\\Enteignungsgericht\\Internet\\Rechtsprechung im Internet\\Urteile Swisslex ab Mai 2015\\nächste Meldung an Swisslex\\2017-03-02_EntGer_1.docx\n-3-\n\n"}