Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht vom 2. März 2017 (600 17 5) Formelle Enteignung Genehmigungspflicht durch das Präsidium des Enteignungsgerichts: Eine in einem kommunalen Plangenehmigungsverfahren festgesetzte Enteignungsentschädigung ist nicht genehmigungspflichtig. Erläuterung der Bestimmungen in §§ 68 Abs. 2 und 79 Abs. 1 EntG. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Genehmigung nach § 68 Abs. 2 EntG ver- langt als Tatbestandselemente das Vorhandensein eines «bisherigen Verfahrens» und einer «Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung. «Bisheriges Verfahren» im Sinne von § 68 Abs. 2 EntG bezieht sich allein auf ein vorbeste- hendes (d.h. bisheriges) Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung vor dem Enteignungsgericht. (E. 2.1) § 79 Abs. 1 EntG knüpft die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts an zwei Tatbestandse- lemente, zum einen an ein vorbestehendes Enteignungsverfahren («nach Einleitung des Enteignungsverfahrens») und zum andern an eine schriftliche und «ausserhalb des Verfah- rens» zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung für die Landabtretung bzw. Enteignung. § 79 EntG trägt die Überschrift (Marginalie) «Verständigung ausserhalb des Verfahrens» [Kursivdruck hinzugefügt]. Aus der systematischen Stellung von § 79 EntG und aus dessen Überschrift ergibt sich, dass mit der Wendung «ausserhalb des Verfahrens» ausserhalb eines enteignungsgerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung einer Enteignungs- entschädigung gemeint ist. Kreuzbodenweg 1, Postfach 4410 Liestal Telefon 061 552 57 83 Postkonto 40-140-4 Dossier 600 17 5 Präsidialentscheid vom 2. März 2017 Parteien Einwohnergemeinde A.____, vertreten durch den Gemeinderat, Enteignerin gegen Erbengemeinschaft B.____, als 1. a.____, Enteignete 2. b.____, Enteignete 3. Erbengemeinschaft C.____, als 3.1 c.____, Enteignete 3.2 d.____, Enteignete 4. Erbengemeinschaft D.____, als 4.1 e._____, Enteignete Gegenstand Genehmigung der Entschädigung aus formeller Enteignung Es wird verwiesen auf die Eingabe der Enteignerin vom 16. Februar 2017 (Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 13. Februar 2017) sowie die Eingabe der Enteignerin vom 22. Februar 2017 (Kurzbrief) inklusive Beilagen und festgestellt, dass die Enteignerin den Präsidenten der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts um Ge- nehmigung der im kommunalen enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren festge- setzten Enteignungsentschädigung für die Inanspruchnahme bzw. Enteignung von Parzelle Nr. 87 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde A.____ ersucht. -2- Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: 1. Formelles Gemäss § 47 Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sinngemäss für das Verfahren vor dem Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht). Nach § 16 Abs. 2 VPO wendet das Enteignungsgericht das Recht von Amtes wegen an und prüft ins- besondere auch die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Entsprechend § 1 Abs. 3 lit. e VPO entscheidet die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvo- raussetzung durch Präsidialentscheid. 2. Sachliche Zuständigkeit Fraglich ist mit Blick auf die Eintretensvoraussetzungen, ob das Enteignungsgericht zur Ge- nehmigung einer im kommunalen enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 EntG festgesetzten Enteignungsentschädigung sachlich zuständig ist. 2.1. Sachliche Zuständigkeit nach § 68 Abs. 2 EntG Nach der Ansicht der Enteignerin ergibt sich die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts aus § 68 Abs. 2 EntG; dieser lautet wie folgt: Die während des bisherigen Verfahrens zustandegekommenen Verienbarungen [recte: Vereinbarungen] unterliegen seiner [des Enteignungsgerichts] Genehmigung. Es kann die Entschädigungen unabhängig von einer solchen Ver- einbarung festsetzen, wenn der Enteignete durch diese offensichtlich benachteiligt würde. [Fettdruck hinzugefügt] Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Genehmigung nach § 68 Abs. 2 EntG verlangt als Tatbestandselemente das Vorhandensein eines «bisherigen Verfahrens» und einer «Ver- einbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung. Zu klären N:\Enteignungsgericht\Internet\Rechtsprechung im Internet\Urteile Swisslex ab Mai 2015\nächste Meldung an Swisslex\2017-03-02_EntGer_1.docx -3- bleibt, was die beiden erwähnten Tatbestandselemente genau bedeuten. § 68 Abs. 2 EntG steht unter dem Titel «3.2 Verfahren und Feststellung der Entschädigung». Die Normen dieses Titels regeln das enteignungsgerichtliche Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsent- schädigung (vgl. §§ 47 ff. EntG). Aus der systematischen Stellung von § 68 Abs. 2 EntG ergibt sich damit, dass das Tatbestandselement «bisheriges Verfahren» nicht irgendein bisheriges Verfahren (z.B. kommunales Plangenehmigungsverfahren) meinen kann, sondern eng auszule- gen ist. «Bisheriges Verfahren» im Sinne von § 68 Abs. 2 Enteignungsgesetz bezieht sich damit allein auf ein vorbestehendes (d.h. bisheriges) Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungs- entschädigung vor dem Enteignungsgericht. Ein solches hat in der vorliegenden Angelegenheit zum Zeitpunkt der Gesuchstellung durch die Enteignerin nicht bestanden. Entsprechend fehlt es an einer wesentlichen Tatbestands- und infolgedessen auch an einer Eintretensvoraussetzung. Auch die zweitgenannte Tatbestandsvoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. So enthalten die von der Enteignerin eingereichten Unterlagen offensichtlich keine «Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung, sondern lediglich Erklärungen sämtlicher Mitglieder der von der Enteignung betroffenen Erbengemeinschaft, dass sie mit der in der Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017 festgesetzten Enteignungsentschädi- gung in der Höhe von Fr. 40.00 pro Quadratmeter und den weiteren Bedingungen der Enteig- nung einverstanden seien. Dass sich die Enteigneten explizit mit der Verfügung einverstanden erklären, stellt den Inhalt der Verfügung allerdings nicht «plötzlich» auf das Fundament einer Vereinbarung. Der Sachverhalt ist vielmehr mit jenem vergleichbar, in welchem der Adressat einer Verfügung der verfügenden Behörde noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erklärt, kein Rechtsmittel zu ergreifen, und damit implizit sein Einverständnis mit der Verfügung zum Aus- druck bringt. Verstreicht die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird die Verfügung rechtskräftig. Die vorliegend interessierende Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017 ist sämtlichen Ent- eigneten persönlich bis spätestens 19. Januar 2017 zugestellt worden (vgl. Sendungsverfol- gungen der Schweizerischen Post). Die 10-tägige Rechtsmittelfrist ist damit spätestens am 30. Januar 2017 abgelaufen. Da die Enteigneten innert dieser Frist – wie bereits erwähnt – kein Rechtsmittel ergriffen haben, ist die Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017, worin die Modalitäten der Enteignung und insbesondere die Enteignungsentschädigung festgesetzt wor- den sind, rechtskräftig geworden. Rechtliches Fundament der Entschädigung ist damit die Ver- fügung vom 16. Januar 2017, eine Vereinbarung der Parteien ist jedenfalls nicht auszumachen. N:\Enteignungsgericht\Internet\Rechtsprechung im Internet\Urteile Swisslex ab Mai 2015\nächste Meldung an Swisslex\2017-03-02_EntGer_1.docx -4- In Ermangelung eines «bisherigen Verfahrens» vor dem Enteignungsgericht und aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer «Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung ist das Enteignungsgericht zur Genehmigung der vorliegend infrage stehenden Entschädigung von Fr. 40.00 pro Quadratmeter nicht nach § 68 Abs. 2 EntG zustän- dig. 2.2 Sachliche Zuständigkeit nach § 79 Abs. 1 EntG Fraglich könnte sein, ob sich eine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts aus einer anderen als der von der Enteignerin angerufenen Bestimmung ergibt. Als solche könnte § 79 Abs. 1 EntG infrage kommen, der wie folgt lautet: Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb des Verfahrens zustandegekommene Verständi- gung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form und der Genehmigung durch das Enteignungsgericht (§ 68 Abs. 2). [Fettdruck hinzugefügt] § 79 Abs. 1 EntG knüpft die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts an zwei Tatbestandsele- mente, zum einen an ein vorbestehendes Enteignungsverfahren («nach Einleitung des Enteig- nungsverfahrens») und zum andern an eine schriftliche und ausserhalb des Verfahrens zustan- de gekommene Verständigung über die Entschädigung für die Landabtretung bzw. Enteignung. Wie bereits dargelegt worden ist, fehlt es vorliegend offensichtlich an einer «Verständigung» bzw. Vereinbarung der Parteien (vgl. E. 2.1 hiervor). Basis der Entschädigung bildet vielmehr die Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017. Dennoch ist im Sinne eines Obiter Dictum zu klären, ob ein kommunales enteignungsrechtli- ches Plangenehmigungsverfahren, wie es die Enteignerin durchgeführt hat, unter die erstge- nannte Tatbestandsvoraussetzung fällt. § 79 Abs. 1 EntG steht wie schon § 68 Abs. 2 EntG unter dem Titel «3.2 Verfahren und Feststellung der Entschädigung». Wie bereits erwähnt, re- geln die Normen dieses Titels das enteignungsgerichtliche Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung. § 79 EntG trägt allerdings die Überschrift (Marginalie) «Verständi- gung ausserhalb des Verfahrens» [Kursivdruck hinzugefügt]. Aus der systematischen Stellung von § 79 EntG und aus dessen Überschrift ergibt sich demnach, dass mit der Wendung «aus- serhalb des Verfahrens» ausserhalb eines enteignungsgerichtlichen Verfahrens zur Festset- zung einer Enteignungsentschädigung gemeint ist. Die Tatbestandsvoraussetzung «nach Ein- N:\Enteignungsgericht\Internet\Rechtsprechung im Internet\Urteile Swisslex ab Mai 2015\nächste Meldung an Swisslex\2017-03-02_EntGer_1.docx -5- leitung des Enteignungsverfahrens» bezieht sich folglich auf das vom jeweiligen Gemeinwesen eingeleitete Enteignungsverfahren. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 hat die Enteignerin das abgekürzte enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 EntG angeordnet und damit ein (kommunales) Enteignungsverfahren eingeleitet. Die Voraussetzung eines vorbestehenden Enteignungsverfahrens («nach Einleitung des Enteig- nungsverfahrens») ist demnach erfüllt. Wie bereits erwähnt, scheitert eine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts nach § 79 Abs. 1 EntG am offensichtlichen Fehlen einer Verständigung über die Enteignungsentschädigung. 2.3 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Enteignungsgericht zur Genehmigung der vorlie- gend hoheitlich festgesetzten Enteignungsentschädigung von Fr. 40.00 pro Quadratmeter sach- lich nicht zuständig ist, da offensichtlich weder eine Vereinbarung i.S.v. § 68 Abs. 2 EntG noch eine Verständigung über die Entschädigung i.S.v. § 79 Abs. 1 EntG vorliegt. Auf das Gesuch der Enteignerin vom 16. Februar 2017 ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzu- treten. Die von der Enteignerin eingereichte Verfügung vom 16. Januar 2017 ist kein genehmigungs- bedürftiges bzw. genehmigungsfähiges Tatbestandsobjekt nach den §§ 68 Abs. 2 bzw. 79 Abs. 1 EntG. N:\Enteignungsgericht\Internet\Rechtsprechung im Internet\Urteile Swisslex ab Mai 2015\nächste Meldung an Swisslex\2017-03-02_EntGer_1.docx -6- 3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Wie bereits erwähnt gelten für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) sinngemäss. Nach § 20 Abs. 4 VPO werden Gemein- den keine Verfahrenskosten auferlegt. Nach § 71 Abs. 1 EntG dagegen hat die Enteignerin, also die Einwohnergemeinde A.____, die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen. Zur Lösung dieses positiven Normenkonflikts hält § 47 Abs. 3 EntG fest, dass die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) nur gelten, soweit das Enteignungsge- setz (EntG) keine Spezialregelung enthält. Da der eingangs erwähnte § 71 Abs. 1 EntG die Kostentragung für das enteignungsgerichtliche Enteignungsverfahren regelt, gelangen Bestim- mungen der VPO zur Kostentragung vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Enteig- nungsgerichts vom 15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 3.1). Die Enteignerin hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Der gerichtsübliche Tarif für einen einfachen Nichteintretensent- scheid beträgt Fr. 100.00 bis Fr. 300.00. Angesichts des mit der für einen Nichteintretensent- scheid umfangreichen Begründung verbundenen Aufwands rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten in Anlehnung an § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT, SGS 170.31) i.V.m. § 4 Abs. 1 GebT auf Fr. 300.00 festzuset- zen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a GebT). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 sind von der Enteignerin zu tragen. 3.2 Parteikosten Da die Enteigneten nicht anwaltlich vertreten sind, besteht von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 71 Abs. 2 EntG). Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen. N:\Enteignungsgericht\Internet\Rechtsprechung im Internet\Urteile Swisslex ab Mai 2015\nächste Meldung an Swisslex\2017-03-02_EntGer_1.docx -7- Demgemäss wird erkannt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Enteignerin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 zu tragen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Mitteilung an die Parteien. Abteilung Enteignungsgericht Präsident Gerichtsschreiber Dr. Ivo Corvini-Mohn Thomas Kürsteiner, MLaw Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, gerechnet seit Zustellung, beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofstrasse 16, 4410 Liestal, schriftlich Be- schwerde erhoben werden. N:\Enteignungsgericht\Internet\Rechtsprechung im Internet\Urteile Swisslex ab Mai 2015\nächste Meldung an Swisslex\2017-03-02_EntGer_1.docx