Demgemäss wird erkannt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘300.00 hat der Gesuchsteller zu tragen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Liestal, 19. Juni 2017 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft IN RECHTSKRAFT Abteilungspräsident: Gerichtsschreiberin i.V.: Dr. Ivo Corvini-Mohn Angela Agostino, MLaw