der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]). Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘300.00 sind vom Gesuchsteller respektive Enteigner zu tragen. 3.2 Parteientschädigung Gemäss § 71 Abs. 2 EntG hat der Enteigner der enteigneten Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine Parteientschädigung zu bezahlen. Vorliegend haben die Gesuchsgegner keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt und sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Die ausserordentlichen Kosten sind deshalb wettzuschlagen. - 18 -