2.5 Fazit Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Bau der vorliegend strittigen Bushaltestelle zeitlich nicht dringlich ist und mit einer Verzögerung des Baus keine bedeutenden Nachteile einhergehen. Weiter ist festzuhalten, dass der Enteigner bzw. Gesuchsteller zur Erlangung des Enteignungsrechts ein Plangenehmigungsverfahren nach den Regeln des Enteignungsgesetzes (EntG) durchführen muss. Vorliegend hat der Gesuchsteller die Verfahrensvorschriften zum enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nicht eingehalten, weshalb er nicht über das Enteignungsrecht für die geplante Bushaltestelle verfügt.