An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Gesuchsgegner bisher – mangels Hinweis – faktisch gar keine Möglichkeit hatten, sich gegen die Enteignung als solche zur Wehr zu setzen. Eine Heilung – soweit sie trotz der Schwere der Mängel überhaupt in Betracht zu ziehen ist – scheidet deshalb und aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Beurteilung einer Einsprache bzw. Beschwerde gegen die Enteignung aus. - 16 -