HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 548 ff.). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Gesuchsgegner bisher – mangels Hinweis – faktisch gar keine Möglichkeit hatten, sich gegen die Enteignung als solche zur Wehr zu setzen.