nungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren nicht eingehalten. Die genannten Verfahrensmängel wiegen angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller vorliegend um Bewilligung eines vorzeitigen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Eigentum der Gesuchsgegner ersucht, sehr schwer. Aufgrund der Schwere der Verfahrensmängel käme vorliegend eine Heilung in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts zur Heilung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör höchstens in Frage, wenn die Durchführung des enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens einen formalistischen Leerlauf darstellen würde (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2 sowie KÖLZ ALFRED/HÄNER ISABELLE/