Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller ein enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren hätte durchführen müssen. Indem der Gesuchsteller die Gesuchsgegner weder mit eingeschriebenem Brief auf die geplante Inanspruchnahme ihres Grundstücks (d.h. die Enteignung) noch auf die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, hingewiesen und es unterlassen hat, sie zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderung aufzufordern, und den Gesuchsgegnern auch keinen Auszug aus der Grunderwerbstabelle, aus welchem sie alle Eingriffe in ihr Grundstück hätten erkennen können, hat zukommen lassen, hat der Gesuchsteller die Verfahrensvorschriften für das enteig-