dem Gesuchsteller dieser Nachweis. Da der Gesuchsteller beweisbelastet ist, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Vorliegend bedeutet dies, dass der Gesuchsteller mangels rechtskonformer Durchführung des enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens nicht über das notwendige Enteignungsrecht für die umstrittene Fläche der Parzelle Nr. 195 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde X.____ verfügt.