der in Art. 8 ZGB statuierten Regel zur Beweislastverteilung dafür beweispflichtig ist, dass er das Plangenehmigungsverfahren unter Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durchgeführt hat. Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchsgegner mit Einschreiben vom 10. November 2014 weder einen Auszug aus der Grunderwerbstabelle erhalten haben, noch darauf hingewiesen worden sind, dass sie gegen die Enteignung hätten Einsprache erheben können, und darin auch nicht aufgefordert wurden, ihre Entschädigungsforderung anzumelden, misslingt - 15 -