Zunächst ist festzuhalten, dass es der Gesuchsteller ist, der aus der Einhaltung der enteignungsrechtlichen Verfahrensvorschriften Rechte (vorliegend das Enteignungsrecht) ableiten will und deshalb entsprechend der in Art. 8 ZGB statuierten Regel zur Beweislastverteilung dafür beweispflichtig ist, dass er das Plangenehmigungsverfahren unter Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durchgeführt hat.