Mit Einschreiben vom 10. November 2014 sind die Gesuchsgegner durch den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich gegen das Bauprojekt und damit gegen die aufgelegten Nutzungspläne respektive deren baurechtlichen Wirkungen zur Wehr zu setzen. Dagegen fehlen im Einschreiben Hinweise darauf, dass die Gesuchsgegner von einer Enteignung betroffen sind und gegen die beabsichtigte Inanspruchnahme ihres Grundstücks Einsprache erheben können (§ 40 Abs. 3 EntG). Ebenso hat dem Einschreiben an die Gesuchsgegner kein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beigelegen (§ 40 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 Ziff.