So ist dem Gesuch zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage und die Einsprachemöglichkeit in Bezug auf das Bauprojekt aufmerksam machte. Ein kombiniertes Verfahren kann den rechtlichen Anforderungen allerdings nur genügen, wenn es gewährleistet, dass sowohl die Vorschriften zur baurechtlichen Planauflage als auch zur enteignungsrechtlichen Plangenehmigung eingehalten werden.