Aus den früheren Beschlüssen des Enteignungsgerichts betreffend vorzeitige Besitzeinweisung geht hervor, dass der Kanton jeweils ein kombiniertes Verfahren durchführte, d.h. die Planauflage gemäss § 13 RBG und die Plangenehmigung gemäss Enteignungsgesetz (vgl. § 40 EntG) gleichzeitig durchgeführt hat. Vorliegend ist dies wohl auch der Fall. So ist dem Gesuch zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage und die Einsprachemöglichkeit in Bezug auf das Bauprojekt aufmerksam machte.