Dem Einschreiben muss ausserdem ein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beiliegen (vgl. § 40 Abs. 3 EntG), aus welchem alle Eingriffe in das von einer Enteignung betroffene Grundstück ersichtlich sind (vgl. § 39 Abs. 1 Ziff. 2 EntG). Darüber hinaus sind die betroffenen Berechtigten im Einschreiben darauf hinzuweisen, dass sie bis spätestens 10 Tage nach Beendigung der Planauflage schriftlich Einsprache gegen die Inanspruchnahme (d.h. gegen die beabsichtigte Enteignung) erheben können (§ 40 - 14 -