2.4.2 Enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren Gemäss § 40 Abs. 3 EntG sind die Pläne während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, die Planauflage ist vorab öffentlich bekannt zu geben und allen aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen oder sonst bekannten betroffenen Berechtigten durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Einschreiben muss ausserdem ein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beiliegen (vgl. § 40 Abs. 3 EntG), aus welchem alle Eingriffe in das von einer Enteignung betroffene Grundstück ersichtlich sind (vgl. § 39 Abs. 1 Ziff.