2.4.1 Allgemeines Im Beschluss vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.4.3 hielt das Enteignungsgericht fest, dass auch unter der Geltung von § 77 Abs. 1 RBG weiterhin ein Plangenehmigungsverfahren nach § 39 EntG durchzurühren ist. Es sei diesbezüglich auf die detaillierten Ausführungen im erwähnten Beschluss verwiesen. Es lässt sich vorab festhalten, dass der Gesuchsteller grundsätzlich über das Enteignungsrecht verfügt, da die Nutzungsplanung und das baurechtliche Planauflageverfahren ordentlich durchgeführt wurden. Nachfolgend wird die Einhaltung des enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens geprüft.