2.3.2 Zwischenfazit Eine Verzögerung des Baus der projektierten Bushaltestelle auf dem «Postplatz» führt folglich zu keinen bedeutenden Nachteilen im Sinne von § 28 Abs. 1 EntG. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend weiter geprüft, ob der Gesuchsteller über das Enteignungsrecht für die Erstellung der Bushaltestelle verfügt, obschon sein Gesuch bereits aufgrund der bisherigen Erkenntnisse abzuweisen ist. 2.4 Enteignungsrecht