In dieser Zeit ist es längstens möglich eine formelle Enteignung durchzuführen und den Bau dieser Bushaltestelle umzusetzen. Die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vermag im vorliegenden Falle deshalb keine Dringlichkeit zu begründen. 2.2.3 Zwischenfazit Nach dem Ausgeführten ist der Bau der infrage stehenden Bushaltestelle auf dem «Postplatz» nicht dringlich. Der Vollständigkeit halber wird die Prüfung der einzelnen Voraussetzungen fortgesetzt. 2.3 Bedeutende Nachteile