Dem Umstand, dass sich die Gesuchsgegner vorliegend als einzige gegen das Projekt zur Wehr setzen, kommt damit deutlich geringeres Gewicht zu, als in den beiden obgenannten Fällen. Das Gericht ist deshalb zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsteller die Dringlichkeit der Bushaltestelle vorliegend nicht mit dem Argument begründen kann, die Gesuchsgegner - 12 - seien in einer Reihe von Enteignungsfällen die einzigen, welche sich gegen die Enteignung noch zur Wehr setzen würden.