Wäre die vorzeitige Besitzeinweisung in diesem Fall nicht bewilligt worden, hätte nicht nur derjenige Teil des Trottoirs nicht gebaut werden können, der im Bereich der Parzellen der damaligen Gesuchsgegner gelegen hat, sondern auch der restliche Teil des Trottoirs hätte nicht realisiert werden können. Ansonsten wäre ein Trottoir mit «Unterbrüchen» geschaffen worden. In dem Beschluss vom 12. April 2013 zugrundeliegenden Fall ging es um den Umbau einer kantonalen Strassenkreuzung mit Tramlinie in einen Kreisel mit Tramlinie. Ausserdem handelte es sich um einen der am stärksten belasteten Verkehrsknoten des Kantons.