In den obgenannten Fällen war diese einschränkende Bedingung jeweils erfüllt: Im Beschluss vom 14. bzw. 21. März 2002 zugrundeliegenden Fall ging es um die Korrektion einer Hauptbzw. Kantonsstrasse sowie deren erstmalige Ausstattung mit einem Trottoir. Anders als im vorliegenden Fall ging es also um die erstmalige Erstellung eines Trottoirs entlang einer Kantonsstrasse. Wäre die vorzeitige Besitzeinweisung in diesem Fall nicht bewilligt worden, hätte nicht nur derjenige Teil des Trottoirs nicht gebaut werden können, der im Bereich der Parzellen der damaligen Gesuchsgegner gelegen hat, sondern auch der restliche Teil des Trottoirs hätte nicht realisiert werden können.