Präzisierend zu den erwähnten Beschlüssen des Enteignungsgerichts ist allerdings festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Dringlichkeit neben der Tatsache, dass sich nur noch einzelne Grundeigentümer gegen ein Projekt wehren, auch noch weitere Umstände zu berücksichtigen sind: Sinnvollerweise ist dieses Argument auf Fallkonstellationen zu beschränken, in denen ein gesamtes Projekt daran scheitern könnte, dass sich von vielen Grundeigentümern nur noch einzelne gegen die Enteignung zur Wehr setzen. In den obgenannten Fällen war diese einschränkende Bedingung jeweils erfüllt: