Diese Rechtsprechung wurde vom Enteignungsgericht mit Beschluss vom 12. April 2013 [600 13 33] E. 3.2 und vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.2.2 bestätigt. Vorliegend ist erstellt, dass der Gesuchsteller zur Realisierung des geplanten und teilweise bereits ausgeführten Bauprojekts diverse Grundeigentümer hätte «teilenteignen» müssen. Der Gesuchsteller hat jedoch mit sämtlichen Grundeigentümern eine Einigung finden können (freihändiger Landerwerb). Einzige Ausnahme bildet die Eigentümerschaft der vorliegend streitbetroffenen Parzelle Nr. 195 - 11 -