2.2.1 Dringlichkeit aufgrund einzelner unerledigter Enteignungsfälle Mit Beschluss vom 14. bzw. 21. März 2002 [A 2002/9] hielt das Enteignungsgericht in E. 3 fest, dass die Dringlichkeit eines Unternehmens auch damit begründet werden könne, dass bei einer Reihe von Enteignungsfällen nur noch einzelne unerledigt geblieben sind und nur noch diese das Projekt aufhalten. Diese Rechtsprechung wurde vom Enteignungsgericht mit Beschluss vom 12. April 2013 [600 13 33] E. 3.2 und vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.2.2 bestätigt.