In Anbetracht der Tatsache, dass es beim vorliegenden Gesuch um die Bewilligung eines (vorzeitigen) Eingriffs in das Eigentumsrecht der Gesuchsgegner geht, ist weiter vorauszusetzen, dass der Gesuchsteller über das Enteignungsrecht für die zu enteignenden Rechte verfügt. Ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung ist nur dann zu bewilligen, wenn die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.