chung der enteigneten Grundstücksfläche zu entschädigen sind (vgl. Art. 26 BV sowie §§ 17, 26 f. und 28 Abs. 1 EntG). Bei der Prüfung eines Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung ist deshalb ein strenger Massstab anzusetzen. Erforderlich ist, dass aus einer Verzögerung eines Unternehmens bedeutende Nachteile entstehen würden. Dabei hat jeweils der Gesuchsteller den Nachweis dafür zu erbringen, dass es ohne die vorzeitige Besitzeinweisung zu einer Verzögerung des Projektes kommen würde (Dringlichkeit des Projekts) und dass damit wiederum bedeutende Nachteile verbunden wären.