1.2 Anwendbares Recht Fraglich könnte sein, ob das Enteignungsrecht des Bundes oder des Kantons Basel- Landschaft anwendbar ist. Die Parzelle der Gesuchsgegner grenzt an die Kantonsstrasse der Einwohnergemeinde X.____, welche vom infrage stehenden Bauprojekt betroffen ist. Das geplante Bauprojekt des Gesuchstellers betrifft die Kantonsstrasse sowie zusätzliche, an die Kantonstrasse anstossende Flächen von Parzellen in Privateigentum, darunter die streitbetroffene Parzelle der Gesuchsgegner. Der Unterhalt von Kantonstrassen fällt sachlich in die Kompetenz der Kantone, eine Bundeskompetenz dafür gibt es nicht (§ 23 Abs. 1 lit.