1.1.4 Übrige Prozessvoraussetzungen Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 47 Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271), nach welchem das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). Da A.____ als Enteigner zum Gesuch legitimiert ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf das Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung einzutreten.