1.1.2 Örtliche Zuständigkeit Das Enteignungsgericht ist örtlich für alle Enteignungen, die auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft vorgenommen werden, zuständig, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist (vgl. § 1 EntG). Da die streitbetroffene Parzelle auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde X.____ liegt, ist das Enteignungsgericht örtlich zuständig. -8-