N. Anlässlich der heutigen, mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: 1. Formelles 1.1 Prozessvoraussetzungen 1.1.1 Sachliche Zuständigkeit Gemäss § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) entscheidet das Enteignungsgericht über Gesuche betreffend vorzeitige Besitzeinweisung. Für das vorliegende Gesuch ist es folglich sachlich zuständig.