K. Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2017 erhielten die Gesuchsgegner eine nicht erstreckbare Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. April 2017, verbunden mit dem Hinweis, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Projektpläne auf der Kanzlei des Enteignungsgerichts zur Einsichtnahme aufliegen.