J. Da es dem Gesuchsteller in der Zwischenzeit nicht gelungen war, die gemäss den rechtskräftigen Projektplänen dafür benötigte Fläche ab Parzelle Nr. 195 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde X.____ von den Gesuchsgegnern direkt oder indirekt über einen Dritten zu Eigentum zu erwerben, ersuchte er das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), mit Eingabe vom 31. März 2017 um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung im Halte von 45 m2 ab Parzelle Nr. 195 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde X.____ auf den 15. Mai 2017.