F. Mit Einschreiben vom 12. Dezember 2014 erhoben die Gesuchsgegner Einsprache gegen das Bauprojekt «Erneuerung und Gestaltung Ortsdurchfahrt». G. Am 3. Juli 2015 stellte die BUD mit Entscheid Nr. 257 fest, dass gegen die Teilabschnitte «Y.____» und «Z.____» des Bauprojekts keine unerledigten Einsprachen oder Beschwerden vorliegen und das Plangenehmigungsverfahren für diese beiden Teilabschnitte abgeschlossen sei (vgl. Ziff. 1 des erwähnten Entscheids). In der Folge erklärte die BUD die Projektpläne bezüglich der beiden genannten Teilabschnitte für rechtskräftig (vgl. Ziff. 2 des erwähnten Entscheids).