zen, hingewiesen und es unterlassen hat, sie zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderung aufzufordern, und den Gesuchsgegnern auch keinen Auszug aus der Grunderwerbstabelle, aus welchem sie alle Eingriffe in ihr Grundstück hätten erkennen können, hat zukommen lassen, hat der Gesuchsteller die Verfahrensvorschriften für das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren nicht eingehalten. Die genannten Verfahrensmängel wiegen angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller vorliegend um Bewilligung eines vorzeitigen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Eigentum der Gesuchsgegner ersucht, sehr schwer. (E. 2.4.3) 600 17 14 Urteil vom 17. Mai 2017