Dies ist zu verneinen. Zum einen ist es – wie bereits ausgeführt – nicht so, dass zufolge der verzögerten Ausführung der Bushaltestelle das Gesamtprojekt blockiert oder verunmöglicht würde, zum andern sind die Mehrkosten von Fr. 40‘000.00 weder in Relation zu den Gesamtprojektkosten von Fr. 7‘000‘000.00 noch absolut gesehen bedeutend. (E. 2.3.1) Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller ein enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren hätte durchführen müssen. Indem der Gesuchsteller die Gesuchsgegner weder mit eingeschriebenem Brief auf die geplante Inanspruchnahme ihres Grundstücks (d.h. die Enteignung) noch auf die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu set-