Durch die Abweisung des Gesuches um vorzeitige Besitzeinweisung, könnte die Bushaltestelle wohl nicht in einem Zuge zusammen mit den restlichen Bauarbeiten realisiert werden, sondern müsste nachträglich in einem separaten Verfahren erstellt werden, gegebenenfalls nach der Durchführung eines ordentlichen Enteignungsverfahrens (bzw. eines enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens; dazu später mehr). Fraglich ist nun, ob der damit verbundene Mehraufwand, der vom Gesuchsteller mit ungefähr Fr. 40‘000.00 beziffert worden ist, einen bedeutenden Nachteil darstellt. Dies ist zu verneinen.