Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) hält in Art. 22 fest, dass bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr spätestens 20 Jahre nach dem Inkrafttreten (d.h. bis zum 31. Dezember 2023) behindertengerecht sein müssen. In casu bleiben demnach noch ca. 6.5 Jahre zur Umsetzung einer behinderten gerechten Bushaltestelle. In dieser Zeit ist es längstens möglich eine formelle Enteignung durchzuführen und den Bau dieser Bushaltestelle umzusetzen.