Eine vorzeitige Besitzeinweisung stellt deshalb einen besonders schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar und steht als Ausnahme dem Grundsatz entgegen, dass Enteignungen eigentlich vor der Beanspruchung der enteigneten Grundstücksfläche zu entschädigen sind (vgl. Art. 26 BV sowie §§ 17, 26 f. und 28 Abs. 1 EntG). Bei der Prüfung eines Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung ist deshalb ein strenger Massstab anzusetzen. (E. 2.1)