{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-14_2017-05-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f50d7337-e6f4-4370-b0b8-337f1d386441&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050628", "Checksum": "9a30c7f73e23370cfcee9f23da46ed71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-14_2017-05-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=29d0bb9a-32f4-4192-8762-4dda6aec3158", "Checksum": "fae6c4afb45c81845302fd06efb81a73"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 17 14", "600 2017 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:42:30", "Checksum": "0b87049c6eb93ebddc14942df5ed508a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\nMit Einschreiben vom 10. November 2014 sind die Gesuchsgegner durch den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich gegen das Bauprojekt und damit gegen die aufgelegten Nutzungspläne respektive deren baurechtlichen Wirkungen zur Wehr\nzu setzen. Dagegen fehlen im Einschreiben Hinweise darauf, dass die Gesuchsgegner\nvon einer Enteignung betroffen sind und gegen die beabsichtigte Inanspruchnahme ihres\nGrundstücks Einsprache erheben können (§ 40 Abs. 3 EntG). Ebenso hat dem Einschreiben an die Gesuchsgegner kein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beigelegen (§ 40\nAbs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 Ziff. 2 EntG) und die Gesuchsgegner sind darin nicht zur Anmeldung einer Entschädigungsforderung aufgefordert worden (§ 40 Abs. 4 EntG).\n\nZunächst ist festzuhalten, dass es der Gesuchsteller ist, der aus der Einhaltung der enteignungsrechtlichen Verfahrensvorschriften Rechte (vorliegend das Enteignungsrecht)\nableiten will und deshalb entsprechend der in Art. 8 ZGB statuierten Regel zur Beweislastverteilung dafür beweispflichtig ist, dass er das Plangenehmigungsverfahren unter\nEinhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durchgeführt hat. Angesichts der\nTatsache, dass die Gesuchsgegner mit Einschreiben vom 10. November 2014 weder einen Auszug aus der Grunderwerbstabelle erhalten haben, noch darauf hingewiesen worden sind, dass sie gegen die Enteignung hätten Einsprache erheben können, und darin\nauch nicht aufgefordert wurden, ihre Entschädigungsforderung anzumelden, misslingt\n- 15 -\n\ndem Gesuchsteller dieser Nachweis. Da der Gesuchsteller beweisbelastet ist, hat er die\nFolgen der Beweislosigkeit zu tragen. Vorliegend bedeutet dies, dass der Gesuchsteller\nmangels rechtskonformer Durchführung des enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens nicht über das notwendige Enteignungsrecht für die umstrittene Fläche der\nParzelle Nr. 195 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde X.____ verfügt.\n\n2.4.3 Zwischenfazit und Heilungsmöglichkeit der Verfahrensmängel\nNach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller ein enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren hätte durchführen müssen. Indem der Gesuchsteller\ndie Gesuchsgegner weder mit eingeschriebenem Brief auf die geplante Inanspruchnahme\nihres Grundstücks (d.h. die Enteignung) noch auf die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr\nzu setzen, hingewiesen und es unterlassen hat, sie zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderung aufzufordern, und den Gesuchsgegnern auch keinen Auszug aus der Grunderwerbstabelle, aus welchem sie alle Eingriffe in ihr Grundstück hätten erkennen können,\nhat zukommen lassen, hat der Gesuchsteller die Verfahrensvorschriften für das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren nicht eingehalten. Die genannten Verfahrensmängel wiegen angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller vorliegend um Bewilligung eines vorzeitigen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Eigentum der Gesuchsgegner ersucht, sehr schwer. Aufgrund der Schwere der Verfahrensmängel käme\nvorliegend eine Heilung in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts zur Heilung einer\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör höchstens in Frage, wenn die Durchführung des enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens einen formalistischen\nLeerlauf darstellen würde (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2 sowie KÖLZ\nALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 548 ff.). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Gesuchsgegner bisher – mangels\nHinweis – faktisch gar keine Möglichkeit hatten, sich gegen die Enteignung als solche zur\nWehr zu setzen. Eine Heilung – soweit sie trotz der Schwere der Mängel überhaupt in\nBetracht zu ziehen ist – scheidet deshalb und aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Beurteilung einer Einsprache bzw. Beschwerde gegen die Enteignung aus.\n- 16 -\n\n2.5 Fazit\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Bau der vorliegend strittigen Bushaltestelle zeitlich nicht dringlich ist und mit einer Verzögerung des Baus keine bedeutenden\nNachteile einhergehen. Weiter ist festzuhalten, dass der Enteigner bzw. Gesuchsteller zur\nErlangung des Enteignungsrechts ein Plangenehmigungsverfahren nach den Regeln des\nEnteignungsgesetzes (EntG) durchführen muss. Vorliegend hat der Gesuchsteller die\nVerfahrensvorschriften zum enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nicht\neingehalten, weshalb er nicht über das Enteignungsrecht für die geplante Bushaltestelle\nverfügt. Das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung ist aus diesen Gründen abzuweisen.\n- 17 -\n\n3. Kosten\n\n"}