{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-14_2017-05-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f50d7337-e6f4-4370-b0b8-337f1d386441&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050628", "Checksum": "9a30c7f73e23370cfcee9f23da46ed71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-14_2017-05-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=29d0bb9a-32f4-4192-8762-4dda6aec3158", "Checksum": "fae6c4afb45c81845302fd06efb81a73"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 17 14", "600 2017 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:42:30", "Checksum": "0b87049c6eb93ebddc14942df5ed508a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\n2.2.2 Dringlichkeit infolge Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes\nDas Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) hält in Art. 22 fest, dass bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr spätestens\n20 Jahre nach dem Inkrafttreten (d.h. bis zum 31. Dezember 2023) behindertengerecht\nsein müssen. In casu bleiben demnach noch ca. 6.5 Jahre zur Umsetzung einer behinderten gerechten Bushaltestelle. In dieser Zeit ist es längstens möglich eine formelle Enteignung durchzuführen und den Bau dieser Bushaltestelle umzusetzen. Die Umsetzung des\nBehindertengleichstellungsgesetzes vermag im vorliegenden Falle deshalb keine Dringlichkeit zu begründen.\n\n2.2.3 Zwischenfazit\nNach dem Ausgeführten ist der Bau der infrage stehenden Bushaltestelle auf dem «Postplatz» nicht dringlich. Der Vollständigkeit halber wird die Prüfung der einzelnen Voraussetzungen fortgesetzt.\n\n2.3 Bedeutende Nachteile\n\n2.3.1 Mehrkosten\nAuf entsprechende Frage hin bezifferte der Gesuchsteller am Augenschein vom 17. Mai\n2017 die auf das Gesamtprojekt entfallenden Kosten (inkl. Bushaltestelle) mit circa\nFr. 7‘000‘000.00. Durch die Abweisung des Gesuches um vorzeitige Besitzeinweisung,\nkönnte die Bushaltestelle wohl nicht in einem Zuge zusammen mit den restlichen Bauarbeiten realisiert werden, sondern müsste nachträglich in einem separaten Verfahren erstellt werden, gegebenenfalls nach der Durchführung eines ordentlichen Enteignungsverfahrens (bzw. eines enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens; dazu später\nmehr). Fraglich ist nun, ob der damit verbundene Mehraufwand, der vom Gesuchsteller\nmit ungefähr Fr. 40‘000.00 beziffert worden ist, einen bedeutenden Nachteil darstellt. Dies\nist zu verneinen. Zum einen ist es – wie bereits ausgeführt – nicht so, dass zufolge der\nverzögerten Ausführung der Bushaltestelle das Gesamtprojekt blockiert oder verunmög-\n- 13 -\n\nlicht würde, zum andern sind die Mehrkosten von Fr. 40‘000.00 weder in Relation zu den\nGesamtprojektkosten von Fr. 7‘000‘000.00 noch absolut gesehen bedeutend.\n\n2.3.2 Zwischenfazit\nEine Verzögerung des Baus der projektierten Bushaltestelle auf dem «Postplatz» führt\nfolglich zu keinen bedeutenden Nachteilen im Sinne von § 28 Abs. 1 EntG. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend weiter geprüft, ob der Gesuchsteller über das Enteignungsrecht für die Erstellung der Bushaltestelle verfügt, obschon sein Gesuch bereits\naufgrund der bisherigen Erkenntnisse abzuweisen ist.\n\n2.4 Enteignungsrecht\n\n2.4.1 Allgemeines\nIm Beschluss vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.4.3 hielt das Enteignungsgericht\nfest, dass auch unter der Geltung von § 77 Abs. 1 RBG weiterhin ein Plangenehmigungsverfahren nach § 39 EntG durchzurühren ist. Es sei diesbezüglich auf die detaillierten\nAusführungen im erwähnten Beschluss verwiesen.\n\nEs lässt sich vorab festhalten, dass der Gesuchsteller grundsätzlich über das Enteignungsrecht verfügt, da die Nutzungsplanung und das baurechtliche Planauflageverfahren\nordentlich durchgeführt wurden. Nachfolgend wird die Einhaltung des enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens geprüft.\n\n2.4.2 Enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren\nGemäss § 40 Abs. 3 EntG sind die Pläne während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, die\nPlanauflage ist vorab öffentlich bekannt zu geben und allen aus den öffentlichen Büchern\nersichtlichen oder sonst bekannten betroffenen Berechtigten durch eingeschriebenen\nBrief mitzuteilen. Dem Einschreiben muss ausserdem ein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beiliegen (vgl. § 40 Abs. 3 EntG), aus welchem alle Eingriffe in das von einer Enteignung betroffene Grundstück ersichtlich sind (vgl. § 39 Abs. 1 Ziff. 2 EntG). Darüber\nhinaus sind die betroffenen Berechtigten im Einschreiben darauf hinzuweisen, dass sie\nbis spätestens 10 Tage nach Beendigung der Planauflage schriftlich Einsprache gegen\ndie Inanspruchnahme (d.h. gegen die beabsichtigte Enteignung) erheben können (§ 40\n- 14 -\n\nAbs. 3 EntG). Schliesslich sind sie gleichzeitig aufzufordern, innert derselben Frist ihre\nEntschädigungsforderungen schriftlich anzumelden (vgl. § 40 Abs. 4 EntG).\n\nAus den früheren Beschlüssen des Enteignungsgerichts betreffend vorzeitige Besitzeinweisung geht hervor, dass der Kanton jeweils ein kombiniertes Verfahren durchführte, d.h.\ndie Planauflage gemäss § 13 RBG und die Plangenehmigung gemäss Enteignungsgesetz\n(vgl. § 40 EntG) gleichzeitig durchgeführt hat. Vorliegend ist dies wohl auch der Fall. So\nist dem Gesuch zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die betroffenen Grundeigentümer\nund Grundeigentümerinnen mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage und die Einsprachemöglichkeit in Bezug auf das Bauprojekt aufmerksam machte. Ein kombiniertes\nVerfahren kann den rechtlichen Anforderungen allerdings nur genügen, wenn es gewährleistet, dass sowohl die Vorschriften zur baurechtlichen Planauflage als auch zur enteignungsrechtlichen Plangenehmigung eingehalten werden.\n\n"}