{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-14_2017-05-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f50d7337-e6f4-4370-b0b8-337f1d386441&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050628", "Checksum": "9a30c7f73e23370cfcee9f23da46ed71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-14_2017-05-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=29d0bb9a-32f4-4192-8762-4dda6aec3158", "Checksum": "fae6c4afb45c81845302fd06efb81a73"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 17 14", "600 2017 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:42:30", "Checksum": "0b87049c6eb93ebddc14942df5ed508a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\nchung der enteigneten Grundstücksfläche zu entschädigen sind (vgl. Art. 26 BV sowie\n§§ 17, 26 f. und 28 Abs. 1 EntG). Bei der Prüfung eines Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung ist deshalb ein strenger Massstab anzusetzen. Erforderlich ist, dass aus einer\nVerzögerung eines Unternehmens bedeutende Nachteile entstehen würden. Dabei hat\njeweils der Gesuchsteller den Nachweis dafür zu erbringen, dass es ohne die vorzeitige\nBesitzeinweisung zu einer Verzögerung des Projektes kommen würde (Dringlichkeit des\nProjekts) und dass damit wiederum bedeutende Nachteile verbunden wären. Ob ein\nNachteil bedeutend ist oder nicht, entscheidet das Enteignungsgericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. In Anbetracht der Tatsache, dass es beim vorliegenden Gesuch um die Bewilligung eines (vorzeitigen) Eingriffs in das Eigentumsrecht der Gesuchsgegner geht, ist weiter vorauszusetzen,\ndass der Gesuchsteller über das Enteignungsrecht für die zu enteignenden Rechte verfügt. Ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung ist nur dann zu bewilligen, wenn die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.\n\n2.2 Dringlichkeit\nVorliegend müsste eine Verzögerung der Bauarbeiten (sprich der Bushaltestelle, die auf\nder zu enteignenden Fläche gebaut würde) bedeutende Nachteile zur Folge haben. Dabei\nhat der Gesuchsteller den Nachweis zu erbringen respektive zumindest glaubhaft darzulegen (Beweismassreduktion), dass es ohne die vorzeitige Besitzeinweisung zu einer\n(nachteilhaften) Verzögerung des Projektes kommen würde.\n\n2.2.1 Dringlichkeit aufgrund einzelner unerledigter Enteignungsfälle\nMit Beschluss vom 14. bzw. 21. März 2002 [A 2002/9] hielt das Enteignungsgericht in E. 3\nfest, dass die Dringlichkeit eines Unternehmens auch damit begründet werden könne,\ndass bei einer Reihe von Enteignungsfällen nur noch einzelne unerledigt geblieben sind\nund nur noch diese das Projekt aufhalten. Diese Rechtsprechung wurde vom Enteignungsgericht mit Beschluss vom 12. April 2013 [600 13 33] E. 3.2 und vom 25. Februar\n2016 [600 15 64] E. 2.2.2 bestätigt. Vorliegend ist erstellt, dass der Gesuchsteller zur\nRealisierung des geplanten und teilweise bereits ausgeführten Bauprojekts diverse\nGrundeigentümer hätte «teilenteignen» müssen. Der Gesuchsteller hat jedoch mit sämtlichen Grundeigentümern eine Einigung finden können (freihändiger Landerwerb). Einzige\nAusnahme bildet die Eigentümerschaft der vorliegend streitbetroffenen Parzelle Nr. 195\n- 11 -\n\ndes Grundbuchs der Einwohnergemeinde X.____. Insofern handelt es sich vorliegend\ndurchaus um eine Situation, wie sie den erwähnten Entscheiden zugrunde gelegen hat.\n\nPräzisierend zu den erwähnten Beschlüssen des Enteignungsgerichts ist allerdings festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Dringlichkeit neben der Tatsache, dass sich nur\nnoch einzelne Grundeigentümer gegen ein Projekt wehren, auch noch weitere Umstände\nzu berücksichtigen sind: Sinnvollerweise ist dieses Argument auf Fallkonstellationen zu\nbeschränken, in denen ein gesamtes Projekt daran scheitern könnte, dass sich von vielen\nGrundeigentümern nur noch einzelne gegen die Enteignung zur Wehr setzen. In den obgenannten Fällen war diese einschränkende Bedingung jeweils erfüllt: Im Beschluss vom\n14. bzw. 21. März 2002 zugrundeliegenden Fall ging es um die Korrektion einer Hauptbzw. Kantonsstrasse sowie deren erstmalige Ausstattung mit einem Trottoir. Anders als\nim vorliegenden Fall ging es also um die erstmalige Erstellung eines Trottoirs entlang einer Kantonsstrasse. Wäre die vorzeitige Besitzeinweisung in diesem Fall nicht bewilligt\nworden, hätte nicht nur derjenige Teil des Trottoirs nicht gebaut werden können, der im\nBereich der Parzellen der damaligen Gesuchsgegner gelegen hat, sondern auch der restliche Teil des Trottoirs hätte nicht realisiert werden können. Ansonsten wäre ein Trottoir\nmit «Unterbrüchen» geschaffen worden. In dem Beschluss vom 12. April 2013 zugrundeliegenden Fall ging es um den Umbau einer kantonalen Strassenkreuzung mit Tramlinie in\neinen Kreisel mit Tramlinie. Ausserdem handelte es sich um einen der am stärksten belasteten Verkehrsknoten des Kantons. Hätte das im Eigentum des damaligen Gesuchsgegners stehende Land nicht vorzeitig in Besitz genommen werden können, hätte nicht\nnur ein Teil dieses Projekts nicht realisiert werden können, sondern der gesamte Kreisel\nhätte nicht wie geplant gebaut werden können.\n\nDie Abweisung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung hätte vorliegend lediglich\nzur Folge, dass die Bushaltestelle auf dem «Postplatz», zum jetzigen Zeitpunkt (d.h. im\nMai 2017) nicht gebaut werden könnte. Mit anderen Worten würde der eigentliche «Postplatz» auch erneuert, wenn auf die Bushaltestelle verzichtet würde. Dem Umstand, dass\nsich die Gesuchsgegner vorliegend als einzige gegen das Projekt zur Wehr setzen,\nkommt damit deutlich geringeres Gewicht zu, als in den beiden obgenannten Fällen. Das\nGericht ist deshalb zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsteller die Dringlichkeit der\nBushaltestelle vorliegend nicht mit dem Argument begründen kann, die Gesuchsgegner\n- 12 -\n\nseien in einer Reihe von Enteignungsfällen die einzigen, welche sich gegen die Enteignung noch zur Wehr setzen würden.\n\n"}