{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-14_2017-05-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f50d7337-e6f4-4370-b0b8-337f1d386441&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050628", "Checksum": "9a30c7f73e23370cfcee9f23da46ed71"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-17-14_2017-05-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=29d0bb9a-32f4-4192-8762-4dda6aec3158", "Checksum": "fae6c4afb45c81845302fd06efb81a73"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 17 14", "600 2017 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:42:30", "Checksum": "0b87049c6eb93ebddc14942df5ed508a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 17.05.2017 600 17 14 (600 2017 14)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\n1.1.3 Funktionelle Zuständigkeit\n§ 28 Abs. 2 EntG hält fest, dass das Enteignungsgericht (und nicht der Präsident als Einzelrichter) über ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung entscheidet. Damit fällt der\nBeschluss in die Kompetenz der Fünferkammer.\n\n1.1.4 Übrige Prozessvoraussetzungen\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 47 Abs. 3 EntG sinngemäss\ndie Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\nvom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271), nach welchem\ndas Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).\nDa A.____ als Enteigner zum Gesuch legitimiert ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf das Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung\neinzutreten.\n\n1.2 Anwendbares Recht\nFraglich könnte sein, ob das Enteignungsrecht des Bundes oder des Kantons Basel-\nLandschaft anwendbar ist. Die Parzelle der Gesuchsgegner grenzt an die Kantonsstrasse\nder Einwohnergemeinde X.____, welche vom infrage stehenden Bauprojekt betroffen ist.\nDas geplante Bauprojekt des Gesuchstellers betrifft die Kantonsstrasse sowie zusätzliche,\nan die Kantonstrasse anstossende Flächen von Parzellen in Privateigentum, darunter die\nstreitbetroffene Parzelle der Gesuchsgegner. Der Unterhalt von Kantonstrassen fällt sachlich in die Kompetenz der Kantone, eine Bundeskompetenz dafür gibt es nicht (§ 23\nAbs. 1 lit. a des kantonalen Strassengesetzes vom 24. März 1986 [StrG, SGS 430]). Gemäss § 22 Abs. 1 StrG kann das erforderliche Land für den Bau, Ausbau oder die Korrektion einer Kantonsstrasse mit ihren Nebenanlagen alternativ im Landumlegungs-, Quar-\ntierplan- sowie im Enteignungsverfahren oder freihändig erworben werden. Dabei gelten\nfür Kantonsstrassen nebst den Bestimmungen des Strassengesetzes auch die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG,\nSGS 400) (vgl. § 7 Abs. 2 StrG). Da das Raumplanungs- und Baugesetz keine anderslautenden einschlägigen Bestimmungen enthält, ist für das vorliegende Verfahren alleine\nkantonales Recht, namentlich das Enteignungsgesetz, anwendbar (vgl. § 76 RBG).\n-9-\n\n1.3 Rechtskraft\nGemäss § 28 Abs. 5 EntG sind die Entscheide des Enteignungsgerichts, welche eine vorzeitige Besitzeinweisung zum Gegenstand haben, endgültig. Dies bedeutet, dass gegen\nden Entscheid des Enteignungsgerichts kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Der vorliegende Beschluss wurde den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2017\nmündlich eröffnet und ist damit sofort rechtskräftig geworden.\n\n2. Materielles\nDer Gesuchsteller beantragt die vorzeitige Besitzeinweisung im Umfang von ca. 45 m2\nvom Grundstück Parzelle Nr. 195 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde X.____ im\nRahmen des Bauprojekts «Gestaltung und Erneuerung Ortsdurchfahrt». Geprüft werden\nmuss, ob die sofortige Inangriffnahme der Bushaltestelle des Teilabschnittes «Postplatz»\nauf der Parzelle der Gesuchsgegner rechtlich betrachtet notwendig ist und ob dem Gesuchsteller für die infrage stehende Fläche das Enteignungsrecht zusteht.\n\n2.1 Tatbestand einer vorzeitigen Besitzeinweisung\n§ 28 Abs. 1 EntG umschreibt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit eine\nvorzeitige Besitzeinweisung bewilligt werden kann, wie folgt:\n\n«Wenn für das Unternehmen aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden, oder wenn bei\nNotstandsarbeiten der Stand der Arbeitslosigkeit die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten notwendig macht,\nkann der Enteigner auf sein Begehren ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Bezahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen.» [Kursivdruck hinzugefügt]\n\nEine vorzeitige Besitzeinweisung ermöglicht dem Enteigner im Sinne einer Ausnahme die\nBeanspruchung der enteigneten Rechte schon vor Festsetzung und Leistung einer Entschädigung. Sie stellt damit eine mittelbare öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung\ndar (vgl. HEINZ HESS/HEINRICH W EIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar\nzum Bundesgesetz über die Enteignung, zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und\nzur Spezialgesetzgebung des Bundes, Band I, 1. Teil: Das Bundesgesetz über die Enteignung, Bern 1986, Art. 76, N 2). Eine vorzeitige Besitzeinweisung stellt deshalb einen\nbesonders schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar und steht als\nAusnahme dem Grundsatz entgegen, dass Enteignungen eigentlich vor der Beanspru-\n- 10 -\n\n"}